Schenkung durch betreuer neues recht Der Betreuer – nicht die Eltern und der Vormund – soll neben den vorgenannten Anstands-, Pflicht- und Gelegenheitsschenkungen auch die Möglichkeit haben, Schenkungen und unentgeltliche Zuwendungen mit Genehmigung des Betreuungsgerichts vorzunehmen (§ Nr. 8 BGB). Eine Betreuung hat.